Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Vom Besteller beigestellte Gutachten, auf deren Grundlage das Werk erstellt werden soll, können dann, wenn ihre Berücksichtigung vertraglich vereinbart wird, als Anweisungen im Sinne des § 1168 a ABGB verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020