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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. der K in B, 2. des A in B, 3. des J in B und 4. des R in B, alle vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 2003, Zl. LAS-3/33/9-2003, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann Johann I in B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Agrargemeinschaft N (mitbeteiligte Partei). Mit Schreiben vom 24. April 2002 erhoben sie bei der Agrarbehörde Salzburg Einspruch (Beschwerde) gegen Vollversammlungsbeschlüsse der mitbeteiligten Partei vom 14. April 2002.
Mit Schreiben vom 8. November 2002 begehrten die Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2003 wies die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG iVm mit § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Schreiben vom 9. September 2003 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Einspruch der Beschwerdeführer gegen die Vollversammlungsbeschlüsse der mitbeteiligten Partei vom 14. April 2002 zurückgezogen wurde. Dieser Mitteilung waren entsprechende Erklärungen der Beschwerdeführer angeschlossen. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof damit gegenstandslos geworden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte den Beschwerdeführern das Schreiben der belangten Behörde vom 9. September 2003 und die ihm angeschlossenen Unterlagen zur Kenntnis und forderte sie auf, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 erklärten die Beschwerdeführer, es treffe zu, dass sie ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 24. April 2002 bei der Agrarbehörde Salzburg zurückgezogen hätten. Der Grund hierfür seien Vergleichsgespräche beim Gemeindeamt B; die Zurückziehung des Antrags sei zum Zweck der Ermöglichung einer einvernehmlichen Gesamtlösung und ohne Präjudiz für den vertretenen Rechtsstand erfolgt. Die Beschwerdeführer erachteten sich daher als materiell klaglos gestellt, sodass ihnen auch im Fall des Unterbleibens einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatzanspruch im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG zustehe. Sofern der Verwaltungsgerichtshof den für die Kostenentscheidung erforderlichen Aufwand für unverhältnismäßig erachte, möge allenfalls ein Ausspruch nach § 58 Abs. 1 VwGG erfolgen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer den dem Devolutionsantrag zugrunde liegenden Antrag zurückgezogen haben, ist - auch vor dem Hintergrund der Erklärung der Beschwerdeführer, materiell klaglos gestellt zu sein - nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung der Erledigung der Beschwerde noch zukommen und welches rechtliche Interesse die Beschwerdeführer an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache haben sollten.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Weil die Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, war nach freier Überzeugung mit Kostenaufhebung vorzugehen.
Wien, am 6. November 2003
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070064.X00Im RIS seit
28.01.2004