TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/26 B1414/99

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Wortfolgen in §27 Abs1 Z2 und Z3 GSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 und der 23. GSVG-Nov betreffend die höheren Pensionsbeiträge der sogenannten "neuen Selbständigen" mit E v 26.06.00, G7/00 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin ist selbständig und seit dem Jahr 1996 als Übersetzerin tätig. Auf Antrag der Beschwerdeführerin erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich im Instanzenzug einen Bescheid mit dem er den erstinstanzlichen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, mit dem die monatliche Beitragsgrundlage festgestellt und der Beschwerdeführerin Beiträge zur Pensionsversicherung vorgeschrieben wurden, bestätigte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten "durch die Anwendung des Beitragssatzes gemäß §27 Abs1 Zi. 3 GSVG" und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

2. Aus Anlaß dreier anderer Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungskonformität des §27 Abs1 Z3 sowie des Ausdruckes "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997 und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998 entstanden, weshalb er ein amtswegiges Prüfungsverfahren zur Prüfung der genannten Bestimmungen einleitete.

Mit Erkenntnis vom 26.6.2000, G7-9/00, hob der Verfassungsgerichtshof die zitierten Bestimmungen als verfassungswidrig auf.

3. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 26.6.2000 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 18.8.1999 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

4. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1414.1999

Dokumentnummer

JFT_09999374_99B01414_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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