RS OGH 1987/4/27 1Ob546/87, 8Ob1501/88, 2Ob542/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1987
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Norm

ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1

Rechtssatz

Es stellt keine Bemessungsfrage dar, wenn die Frage zu klären ist, ob und welche Bindungswirkung einer Vorentscheidung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 546/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 546/87
  • 8 Ob 1501/88
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 8 Ob 1501/88
  • 2 Ob 542/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 542/88
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, ob bei einer - infolge eingetretener Änderung der Umstände erforderlich gewordenen - neuerlichen gerichtlichen Entscheidung über das Ausmaß der dem Unterhaltspflichtigen aufzuerlegenden Leistungen die in der früheren Entscheidung zum Ausdruck gekommene Relation zwischen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der ihm auferlegten Unterhaltsleistung zu beachten ist oder nicht, ist ausschließlich eine Frage der Unterhaltsbemessung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042485

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00546_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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