Norm
ZPO §503 Abs1 Z4 E4c7Rechtssatz
Rechtsbegriffe als Bestandteile von Rechtssätzen sind grundsätzlich kein Gegenstand des Beweises. Gewisse einfache Rechtsbegriffe sind aber in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen und werden hier vereinfachend für typische, immer wiederkehrende Tatsachenabläufe verwendet, zB Kauf, Miete, etc, sodass die Verwendung dieser Begriffe in einer Entscheidung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043593Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014