Norm
StGB §277 Abs2Rechtssatz
Ungeachtet der in Lehre und Rechtsprechung üblichen Kurzbezeichnung "tätige Reue" für den Strafaufhebungsgrund des § 277 Abs 2 StGB ist keineswegs erforderlich, daß der Täter von Reue ergriffen ist und (deshalb) sein Fehlverhalten einsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095755Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0100OS00167_8600000_002