Norm
StGB §277 Abs2Rechtssatz
Für die Abstandnahme von der Tat brauchen nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend sein, sofern nur dem Täter noch die Vorstellung erhalten bleibt, eine seinem Tatplan entsprechende Ausführung sei noch möglich. Unter diesen Voraussetzungen kann auch Furcht vor Entdeckung oder Strafe als Motiv die Annahme der Freiwilligkeit nicht beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095790Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0100OS00167_8600000_004