Norm
StGB §153Rechtssatz
Die bloße Einladung zur Erstellung eines (annahmebedürftigen) Angebots (§§ 861 f ABGB) stellt noch keinen effektiven wirtschaftlichen Vermögenswert dar. Das treuwidrige Zuschieben einer solchen Einladung an ein Konkurrenzunternehmen ist daher mangels einer (solcherart bewirkten) Verfügung über fremdes Vermögen nicht als Untreue strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094762Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0100OS00158_8600000_001