RS OGH 1987/4/28 2Ob706/86 (2Ob707/86), 2Ob2371/96g, 7Ob145/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1987
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Kein Verweis des Eintrittsberechtigten auf familienrechtliche Wohnmöglichkeit, da nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit kein den Verbleib sichernder Anspruch besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 706/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 706/86
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    Vgl auch
  • 7 Ob 145/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 145/09p
    Beisatz: Bei selbsterhaltungsfähigen Personen ist eine bloß im Familienrecht begründete anderwärtige Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die jederzeitige Widerrufbarkeit nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber einem Mietverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen. Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern hindert bei diesen Personen daher ein dringendes Wohnbedürfnis nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0068307

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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