Norm
StGB §277 Abs2Rechtssatz
In der Verwendung der in der Lehre und Rechtsprechung üblichen Kurzbezeichnung "tätige Reue" für den Strafaufhebungsgrund des § 277 Abs 2 StGB liegt keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung, zumal diese im Hinblick auf die weiters hiezu dargelegten Erläuterungen nicht geeignet war, den Geschwornen etwa die Ansicht zu vermitteln, für die Straflosigkeit sei überdies erforderlich, daß der Täter von Reue ergriffen sei und (deshalb) sein Fehlverhalten einsehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095758Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0100OS00167_8600000_003