Norm
KO §17Rechtssatz
Solange und soweit der Mitverpflichtete des Gemeinschuldners auf die Forderung des Hauptgläubigers Zahlungen nicht geleistet (§ 17 Abs 1 KO) oder nach Konkurseröffnung die Forderung nicht eingelöst (§ 17 Abs 3 KO) hat und sich der Hauptgläubiger am Konkursverfahren beteiligt, stehem ihm (dem Mitverpflichteten) keine über die bedingte Anmeldung seiner Rückgriffsforderung hinausgehenden Teilnahmerechte zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064171Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0050OB00309_8700000_001