RS OGH 1987/4/28 5Ob309/87

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Norm

KO §17
KO §61
KO §110

Rechtssatz

Solange und soweit der Mitverpflichtete des Gemeinschuldners auf die Forderung des Hauptgläubigers Zahlungen nicht geleistet (§ 17 Abs 1 KO) oder nach Konkurseröffnung die Forderung nicht eingelöst (§ 17 Abs 3 KO) hat und sich der Hauptgläubiger am Konkursverfahren beteiligt, stehem ihm (dem Mitverpflichteten) keine über die bedingte Anmeldung seiner Rückgriffsforderung hinausgehenden Teilnahmerechte zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064171

Dokumentnummer

JJR_19870428_OGH0002_0050OB00309_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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