Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Da seit der UWG-Novelle 1980 die Exekution nach § 354 Abs 2 EO als erstes Beugemittel nur noch eine Geldstrafe vorsieht, braucht im Exekutionsantrag noch mehr angegeben zu werden, welches Beugemittel nach Ansicht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten angedroht werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013