Norm
EO §187Rechtssatz
Geht es in der Rekusentscheidung darum, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, so ist in der für das Exekutionsverfahren gebotenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003234Dokumentnummer
JJR_19870429_OGH0002_0030OB00059_8700000_001