Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Treue und Gewissenhaftigkeit in Geldangelegenheiten zählen zu den Säulen des Vertrauens der rechtssuchenden Bevölkerung in die Rechtsanwaltschaft. Wenn daher ein Rechtsanwalt die ihm als Treuhänder übertragenen Aufgaben nicht entsprechend seinem Treuhandauftrag erfüllt, so verletzt er selbst dann Berufspflichten und beeinträchtigt damit durch sein treuewidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes, wenn mit diesem treuewidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020