Norm
IPRG §43 Abs1Rechtssatz
Liegt das Schwergewicht des Vertrages in der Einräumung von Immaterialgüterrechten an den Franchisenehmer (bei gleichzeitiger straffer Bindung an die Vertriebsorganisation des Francisegebers), ist das Dauerschuldverhältnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht eingeräumt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077344Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008