Norm
StPO §321 ARechtssatz
Nur Ausdrücke des Gesetzes müssen in der schriftlichen Rechtsbelehrung erklärt werden. Zur Vertiefung des Verständnisses für die Rechtsfragen und Tatsachenfragen und zur Ausräumung allfälliger Zweifel und Irrtümer dient die gemäß dem § 323 Abs 2 StPO im Anschluß an die (mündliche) Rechtsbelehrung abzuhaltende Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100814Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0110OS00031_8700000_002