RS OGH 1987/5/5 11Os31/87, 12Os90/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1987
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Norm

StPO §321 A
StPO §323 Abs2

Rechtssatz

Nur Ausdrücke des Gesetzes müssen in der schriftlichen Rechtsbelehrung erklärt werden. Zur Vertiefung des Verständnisses für die Rechtsfragen und Tatsachenfragen und zur Ausräumung allfälliger Zweifel und Irrtümer dient die gemäß dem § 323 Abs 2 StPO im Anschluß an die (mündliche) Rechtsbelehrung abzuhaltende Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100814

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0110OS00031_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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