Norm
PatG 1970 §35Rechtssatz
Auch ein Franchisevertrag kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit gelöst werden. Der Grund muß aber so wichtig sein, daß es dem Franchisegeber bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlage unzumutbar ist, die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071395Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00321_8700000_005