Norm
StGB §58 Abs2Rechtssatz
Die verjährungshemmende Tat muß mit richterlichem Schuldspruch festgestellt sein, weil nur dadurch die rechtliche Gewißheit, daß der Täter innerhalb der Verjährungszeit eine neue, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung begangen hat, hergestellt werden kann (SSt 29/1; 37/1; EvBl 1979/246). Eine in der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO beschlossene Ausscheidung des Verfahrens wegen weiterer Anklagepunkte genügt diesen qualifizierten Feststellungserfordernis schon in prozessualer Weise nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092031Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009