Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Wesentlich für die Kennzeichnungskraft ist die aus einer Kombination nicht unmittelbar erkennbarer Abkürzungen neugeschaffene Wortbildung, bei welcher es sich keineswegs um ein Wort der Umgangssprache oder um eine bloße Herkunftsbezeichnung, Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsbezeichnung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0079025Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00401_8600000_001