Norm
StGB §76Rechtssatz
Unerheblich ist, ob die Gemütsbewegung (§ 76 StGB) vom Opfer veranlasst oder sonst durch eine dem Täter zugefügte Unbill hervorgerufen wurde, zumal das Gesetz insoweit keine Einschränkungen kennt, sondern bloß darauf abstellt, ob die (worin auch immer gelegene) Ursache des Affekts sittlich verständlich ist (weshalb es einer Belehrung der Geschwornen darüber nicht bedarf).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092077Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017