Das Verschweigen von Umständen, deren Bekanntgabe der (potentielle) Vertragspartner gar nicht erwartet, ist weder zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet, noch verstößt es gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG.
Auch; Beisatz: Eine ins einzelne gehende Aufklärung des Publikums über die Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzung von Ausgaben wird vom Publikum nicht erwartet. (T1)