Norm
StPO §282 CRechtssatz
Die Anzahl der Tathandlungen, die zu einem und demselben Deliktserfolg führen (hier: unzüchtige Betastungen der Brüste und des Geschlechtsteils eines Kindes) betrifft weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes, sondern nur die - bloß für die Strafbemessung relevante (§ 32 StGB) - Intensität der Tatbegehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100023Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009