TE Vwgh Beschluss 2003/11/7 99/18/0190

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Veröffentlicht am 07.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §7;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des L, geboren 1980, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Jugend und Familie, dieser vertreten durch Mag. Franz Hintringer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Februar 1999, Zl. St-280/98, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 5. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Liberia, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 2. Juni 1998 nach Österreich gelangt und habe am 3. Juni 1998 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. September 1998 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden, und zwar unter Ausspruch der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig sei.

Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Ein Zuwarten der Entscheidung über die Ausweisung sei rechtlich nicht geboten und verbiete sich nach Auffassung der belangten Behörde insofern, als sich aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sich der Beschwerdeführer in Wien in Kreisen bewege, in denen mit Suchtgift gehandelt werde. Diesbezüglich werde auf eine Anzeige des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. August 1998 verwiesen.

Die Ausweisung sei bei dieser Sachlage nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Der Aktenlage lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Bindungen hätte. Er halte sich erst seit wenig mehr als einem halben Jahr im Bundesgebiet auf, sodass durch die Ausweisung nicht in ein in Österreich geführtes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilte, sei es im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, Fremde, die illegal ins Bundesgebiet gelangt seien und deren Identität nicht feststehe, wieder aus dem Land zu verweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Die Beschwerde ist unzulässig:

Nach Ausweis der Verwaltungsakten (Blatt 95) war der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, gültig bis 12. November 1998.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen den seinen Asylantrag im Instanzenzug gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. September 1998 innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an diese Beschwerde beantragt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1999, Zl. AW 99/20/0014, sei diesem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben worden. Er verfüge deshalb (wieder) über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997.

Eine Einsichtnahme in den hg. Akt Zl. 99/20/0031 ergab, dass der obzitierte Beschluss mit dem Inhalt, dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung werde mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Asylbescheides hatte, dem Beschwerdeführer am 17. Februar 1999 zugestellt worden ist.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung - infolge der dadurch eingetretenen Derogation des mit ihr verfügten behördlichen Ausreisebefehles - nicht mehr vollzogen werden. Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieser Umstände erlassene Ausweisung nur mehr abstrakt- theoretische Bedeutung zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. März 2003, Zl. 99/21/0319, mwN).

Die vorliegende Beschwerde wurde am 20. Mai 1999 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Da somit die Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers schon vor Beschwerdeerhebung eingetreten war, fehlte dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass einer meritorischen Entscheidung über sie nach dem Gesagten nur abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme, bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein rechtliches Interesse, sie zu erheben. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff  und 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180190.X00

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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