RS OGH 1987/5/5 4Ob321/87

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Norm

PatG 1970 §35

Rechtssatz

Der Franchisenehmer, der zum ausschließlichen Warenbezug vom Franchisegeber verpflichtet ist, verletzt zwar durch den Ankauf von Fremdware eine wichtige Vertragsbestimmung, weil der Franchisegeber ein besonderes Interesse daran hat, daß der von ihm aufgebaute Ruf seiner Unternehmenskennzeichen von Franchisenehmer nicht dazu ausgenützt wird, um - womöglich billige und minderwertige - Fremdware leichter absetzen zu können. Unter den besonderen Umständen des einzelnen Falls kann der Franchisegeber nach Treu und Glauben verpflichtet sein die Zustimmung zum Zukauf dringend benötigter Fremdware zu erteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 321/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 321/87
    Veröff: SZ 60/77 = WBl 1987,188 = RdW 1987,226 = IPRax 1988,242 (Schlemmer, 252) = ÖBl 1987,152 = GRURInt 1988,72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071400

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0040OB00321_8700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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