Norm
PatG 1970 §35Rechtssatz
Der Franchisenehmer, der zum ausschließlichen Warenbezug vom Franchisegeber verpflichtet ist, verletzt zwar durch den Ankauf von Fremdware eine wichtige Vertragsbestimmung, weil der Franchisegeber ein besonderes Interesse daran hat, daß der von ihm aufgebaute Ruf seiner Unternehmenskennzeichen von Franchisenehmer nicht dazu ausgenützt wird, um - womöglich billige und minderwertige - Fremdware leichter absetzen zu können. Unter den besonderen Umständen des einzelnen Falls kann der Franchisegeber nach Treu und Glauben verpflichtet sein die Zustimmung zum Zukauf dringend benötigter Fremdware zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071400Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00321_8700000_006