Norm
StGB §195Rechtssatz
Zur Verwirklichung des letzten Deliktsfalles des § 195 Abs 1 StGB ist eine auf eigenem Antrieb des Minderjährigen beruhende Rückkehrunwilligkeit seinerseits vorauszusetzen; jede kausal wirksame Hilfeleistung dazu, daß er sich der Erziehungsmacht des Berechtigten so entzieht oder sich vor jenem so verborgen hält, wie dies tatsächlich geschieht, erfüllt den Tatbestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095038Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0100OS00042_8700000_002