RS OGH 1987/5/5 4Ob390/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1987
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Norm

ZPO §41 A1

Rechtssatz

Der Kostenersatzanspruch ist ein öffentlich - rechtlicher Anspruch eigener Art, der auf anderen anspruchsbegründenden Kriterien beruht und in einem anderen Durchsetzungsverfahren geltend zu machen ist als die Normen des Privatrechts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035849

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0040OB00390_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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