Norm
AußStrG §158Rechtssatz
Von der Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalles kann das Verlassenschaftsverfahren nicht mehr als anhängig angesehen werden, sodaß der Nacherbe während dieser Zeit sein Sicherstellungsbegehren nur im streitigen Verfahren verfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008209Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_0080OB00554_8700000_001