TE Vfgh Beschluss 2000/6/26 B235/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs2
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Klaglosstellung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 29.500 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid vom 9. Mai 2000 hat der Bundesminister für Finanzen den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 14. Dezember 1999 gemäß §170 Abs2 FinStrG iVm §299 Abs2 BAO im Aufsichtswege aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 23. Mai 2000 - unter Bekanntgabe ihres Kostenanpruches - für klaglos gestellt.

2. Die Beschwerde ist somit gemäß §86 VerfGG gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen.

Gemäß §88 VerfGG sind Kosten in der verzeichneten Höhe von 29.500 S zuzusprechen. In diesem Betrag sind 4500 S Umsatzsteuer sowie die entrichtete Eingabengebühr in Höhe von 2500 S enthalten.

3. In ihrer Klaglosstellungserklärung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie die in der Beschwerde enthaltene Anregung auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Gesetzesbestimmungen aufrecht halte. Dieser Anregung kann schon allein deshalb nicht nähergetreten werden, weil kein Fall des Art140 Abs2 B-VG vorliegt (vgl. auch VfSlg. 12.494/1990 und 15.280/1998).

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B235.2000

Dokumentnummer

JFT_09999374_00B00235_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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