Norm
ABGB §90Rechtssatz
Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im § 91 Abs 1 EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im § 90 ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021