Norm
ABGB §905 IARechtssatz
Soweit Lohnschulden Holschulden sind, können dem Arbeitnehmer Kosten zur Last fallen, die er aufwenden muß, um in den Besitz seines Arbeitsentgelts zu gelangen. Mangels entgegengesetzter Norm, Vereinbarung oder Verkehrssitte ist der Arbeitnehmer auch in einem solchen Fall verpflichtet, derartige Kosten selbst zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017521Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00501_8700000_001