Norm
FinStrG §5 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 2 FinStrG ist Tatort - auch dann, wenn der strafqualifizierende Tatbestand wie bei Bandenmäßigkeit notwendig eine Mehrheit von Tätigkeiten voraussetzt - jeder Ort, an welchem ein Ausführungsakt stattgefunden hat, wobei der inländischen Gerichtsbarkeit auch unterliegt, wer vom Ausland aus den unmittelbaren Tätern zu einer Inlandstat bestimmt oder sonst zu deren Ausführung beiträgt. Nicht entscheidend für die Qualifikation nach § 38 (Abs 1 lit b) FinStrG ist demnach, ob die Bandenbildung zwischen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit im Inland oder im Ausland erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086075Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_0090OS00040_8700000_001