Norm
StPO §134Rechtssatz
Eine psychologische Begutachtung eines unmündigen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, daß der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe allenfalls abweichende Züge und Eigenschaften aufweisen könnte, die seine volle Wahrnehmungsfähigkeit und Mitteilungsfähigkeit oder Aussageehrlichkeit in Frage stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010