RS OGH 1987/5/7 13Os31/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

StPO §260 Abs3
StPO §293 Abs2

Rechtssatz

Das Erstgericht ist bei dem gemäß § 260 Abs 3 StPO nachzuholenden (Strafteilungsbeschluß) Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 293 Abs 2 StPO an die rechtliche Feststellung des Obersten Gerichtshofs gebunden, daß der Angeklagte (Schuldspruch ob §§ 80, 81, 202 Abs 1 StGB, § 36 WaffG, Strafe fünf Jahre) überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde (§ 23 Abs 1 Z 1 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099069

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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