Norm
StPO §260 Abs3Rechtssatz
Das Erstgericht ist bei dem gemäß § 260 Abs 3 StPO nachzuholenden (Strafteilungsbeschluß) Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 293 Abs 2 StPO an die rechtliche Feststellung des Obersten Gerichtshofs gebunden, daß der Angeklagte (Schuldspruch ob §§ 80, 81, 202 Abs 1 StGB, § 36 WaffG, Strafe fünf Jahre) überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde (§ 23 Abs 1 Z 1 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099069Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_004