Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Das Recht, über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht selbständig zu verfügen (Sexualfreiheit) zählt zum fundamentalen Bereich des allgemein einsichtigen Rechtsbestands, wo fehlendes Unrechtsbewußtsein vorweg nicht in Betracht kommt. Auch die Sexualfreiheit einer außergewöhnlich freizügig eingestellten Person (etwa einer Prostitutierten) ist demnach zu respektieren (11 Os 176/84, 12 Os 84/85 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089362Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_001