RS OGH 1987/5/7 13Os31/87

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

StGB §9 Abs2

Rechtssatz

Das Recht, über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht selbständig zu verfügen (Sexualfreiheit) zählt zum fundamentalen Bereich des allgemein einsichtigen Rechtsbestands, wo fehlendes Unrechtsbewußtsein vorweg nicht in Betracht kommt. Auch die Sexualfreiheit einer außergewöhnlich freizügig eingestellten Person (etwa einer Prostitutierten) ist demnach zu respektieren (11 Os 176/84, 12 Os 84/85 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089362

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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