Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
"Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB" und "die einschlägigen Vorstrafen" (worunter nur mehr die über das Erfordernis des § 39 StGB hinausgehende Zahl der nach § 71 StGB zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) begründen in Wahrheit nicht zwei verschiedene Erschwerungsgründe, sondern der Sache nach einen einzigen erschwerenden Umstand, nämlich den einer ausgesprochen kriminellen Laufbahn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091507Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00041_8700000_001