Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Die Kosten einer durch das Ausbleiben des Angeklagten vereitelten Hauptverhandlung sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach den Grundsätzen des § 381 StPO festzustellen und deren Zahlung dem Angeklagten beschlußmäßig aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098349Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00062_8700000_002