RS OGH 1987/5/7 13Os62/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

StPO §221 Abs1
StPO §381

Rechtssatz

Die Kosten einer durch das Ausbleiben des Angeklagten vereitelten Hauptverhandlung sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach den Grundsätzen des § 381 StPO festzustellen und deren Zahlung dem Angeklagten beschlußmäßig aufzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098349

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00062_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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