RS OGH 1987/5/7 6Ob583/87, 6Ob661/87, 9Ob1706/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 B

Rechtssatz

Ob die Weiterbenützung des Mietgegenstandes durch den Mieter als unerheblich anzusehen und die Annahme gerechtfertigt ist, daß dieser Mietgegenstand von ihm nicht mehr regelmäßig zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses bzw bei Geschäftsraummiete zur Benützung als Büroraum und Geschäftsraum verwendet wird, ist nach dem Umfang der Benützung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und nach der Intensität der Benützung zu beurteilen. Es ist dabei die allgemeine Verkehrsauffassung von Belang.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 583/87
    Entscheidungstext OGH 07.05.1987 6 Ob 583/87
  • 6 Ob 661/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 6 Ob 661/87
    Auch; Beisatz: Auch eine jahrelange Abwesenheit aus diesen Gründen könnte aber die Aufkündigung nur dann rechtfertigen, wenn kein konkreter Rückkehrtermin feststeht, wobei allerdings auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen wäre. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/49
  • 9 Ob 1706/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 Ob 1706/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Nächtigung einmal wöchentlich reiche nicht aus, um eine Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung nach § 30 Abs 2 Z 4 1.Fall MRG abzuwehren, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070559

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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