Norm
MRG §30 Abs2 Z4 BRechtssatz
Ob die Weiterbenützung des Mietgegenstandes durch den Mieter als unerheblich anzusehen und die Annahme gerechtfertigt ist, daß dieser Mietgegenstand von ihm nicht mehr regelmäßig zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses bzw bei Geschäftsraummiete zur Benützung als Büroraum und Geschäftsraum verwendet wird, ist nach dem Umfang der Benützung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und nach der Intensität der Benützung zu beurteilen. Es ist dabei die allgemeine Verkehrsauffassung von Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070559Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008