Norm
StPO §271Rechtssatz
Keine Reassumierung einer - wegen Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (§ 240 a Abs 3 StPO) kassatorischen - Rechtsmittelentscheidung, weil der OGH von dem Hauptverhandlungsprotokoll in jener Fassung auszugehen hatte, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigt haben und ein bei der Protokollierung (hinsichtlich der Beeidigung der Schöffen) unterlaufener Irrtum ohne Protokollsberichtigung, die in diesem Fall nur bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz zulässig gewesen wäre, unbeachtlich ist (SSt XXXII/108; EvBl 1948/32).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098675Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00070_8700000_001