Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Zwar ist im Regelfall unter der Androhung von Ohrfeigen oder Schlägen (mit der bloßen Hand) keine Drohung mit einer Verletzung am Körper (§ 74 Z 5 StGB) zu verstehen, doch stellt die Androhung körperlicher Züchtigung eines neunjährigen Kindes durch einen Erwachsenen ein dermaßen bedeutendes, die Psyche des Kindes nachhaltig beeinflussendes Übel dar, das von diesem schlechtweg als eine schwere Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität empfunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092357Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0120OS00015_8700000_001