RS OGH 1987/5/7 12Os15/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

StGB §74 Z5

Rechtssatz

Zwar ist im Regelfall unter der Androhung von Ohrfeigen oder Schlägen (mit der bloßen Hand) keine Drohung mit einer Verletzung am Körper (§ 74 Z 5 StGB) zu verstehen, doch stellt die Androhung körperlicher Züchtigung eines neunjährigen Kindes durch einen Erwachsenen ein dermaßen bedeutendes, die Psyche des Kindes nachhaltig beeinflussendes Übel dar, das von diesem schlechtweg als eine schwere Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität empfunden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092357

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0120OS00015_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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