RS OGH 1987/5/7 12Os33/87

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

StGB §11 C

Rechtssatz

Für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit spielt es an sich keine Rolle, ob der Schwachsinn erheblich oder bloß leichten Grades ist; entscheidend ist, daß er von solcher Intensität sein muß, daß er den Täter unfähig macht, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089752

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0120OS00033_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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