Norm
StGB §11 CRechtssatz
Für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit spielt es an sich keine Rolle, ob der Schwachsinn erheblich oder bloß leichten Grades ist; entscheidend ist, daß er von solcher Intensität sein muß, daß er den Täter unfähig macht, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089752Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0120OS00033_8700000_001