Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, dass die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung einbezogen werden muss. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022