RS OGH 1987/5/8 5Ob310/87, 7Ob618/93, 6Ob2072/96s, 3Ob82/08t, 8Ob82/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1987
beobachten
merken

Norm

AO §19
AO §20

Rechtssatz

Die Regelung der Aufrechnung im Ausgleichsverfahren beruht auf der Erwägung, dass es unbillig wäre, vom Schuldner des Ausgleichsschuldners Vollzahlung zu verlangen, ihm aber für seine Gegenforderung nur die Ausgleichsquote zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten