Norm
AO §19Rechtssatz
Die Regelung der Aufrechnung im Ausgleichsverfahren beruht auf der Erwägung, dass es unbillig wäre, vom Schuldner des Ausgleichsschuldners Vollzahlung zu verlangen, ihm aber für seine Gegenforderung nur die Ausgleichsquote zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010