RS OGH 1987/5/8 5Ob531/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1987
beobachten
merken

Norm

JN §88 Abs2 B

Rechtssatz

§ 88 Abs 2 JN ist kein Vertragsgerichtsstand, sondern ein Gerichtsstand öffentlichen Rechts, das insofern auf das der Warenlieferung zugrundeliegende Vertragsrecht Bedacht nimmt, als es dem Fakturenempfänger die Wahrung seiner privatrechtlich begründeten Rechtsposition durch die drei vorgesehenen Abwehrmaßnahmen sichert. Es genügt vollkommen, daß die Faktura vom Verkäufer einem Empfangsboten des Käufers ausgehändigt wird, so daß es auf das Vorhandensein irgend einer Vollmacht und auf deren Umfang gar nicht ankommt, um das Tatbestandsmerkmal "Annahme der Faktura" im Sinne des § 88 Abs 2 JN zu erfüllen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046860

Dokumentnummer

JJR_19870508_OGH0002_0050OB00531_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten