Norm
JN §88 Abs2 BRechtssatz
§ 88 Abs 2 JN ist kein Vertragsgerichtsstand, sondern ein Gerichtsstand öffentlichen Rechts, das insofern auf das der Warenlieferung zugrundeliegende Vertragsrecht Bedacht nimmt, als es dem Fakturenempfänger die Wahrung seiner privatrechtlich begründeten Rechtsposition durch die drei vorgesehenen Abwehrmaßnahmen sichert. Es genügt vollkommen, daß die Faktura vom Verkäufer einem Empfangsboten des Käufers ausgehändigt wird, so daß es auf das Vorhandensein irgend einer Vollmacht und auf deren Umfang gar nicht ankommt, um das Tatbestandsmerkmal "Annahme der Faktura" im Sinne des § 88 Abs 2 JN zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046860Dokumentnummer
JJR_19870508_OGH0002_0050OB00531_8700000_001