Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Ein prozeßökonomischer Zweck des Zwischenfeststellungsantrages fehlt nicht schon deshalb, weil die über den Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung der Entscheidung über das strittige Recht oder Rechtsverhältnis durch eine nachträglich möglicherweise eintretende Sachverhaltsänderung berührt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039556Dokumentnummer
JJR_19870508_OGH0002_0050OB00541_8700000_001