RS OGH 1987/5/8 5Ob541/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1987
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Norm

ZPO §236 A

Rechtssatz

Ein prozeßökonomischer Zweck des Zwischenfeststellungsantrages fehlt nicht schon deshalb, weil die über den Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung der Entscheidung über das strittige Recht oder Rechtsverhältnis durch eine nachträglich möglicherweise eintretende Sachverhaltsänderung berührt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039556

Dokumentnummer

JJR_19870508_OGH0002_0050OB00541_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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