Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der bei der Gewerbebehörde um eine Gewerbeberechtigung zur "Eintreibung fremder Forderungen" (Inkassobüro) ansucht, ohne in seinem Antrag darauf hinzuweisen, daß er auch die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verrichten werde, beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056517Dokumentnummer
JJR_19870511_OGH0002_000BKD00057_8500000_002