TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/7 2000/18/0234

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, geboren 1966, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Oktober 2000, Zl. SD 639/00, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 19. Oktober 1995 war gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 7 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Der Beschwerdeführer sei am 12. Juni 1995 von Kroatien kommend nach Österreich eingereist. Am 14. Oktober 1995 (richtig: 14. Juni 1995) sei er als illegaler, mittelloser und unterstandsloser Fremder wegen Verdachts des räuberischen Diebstahls in Wien festgenommen worden. Am 27. Juli 1995 sei er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 130 erster Fall, 131 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt worden. Er besitze lediglich S 5.500,--, die von seiner Arbeitstätigkeit im Polizeigefangenhaus stammten. Bei seiner Einreise habe er über keine finanziellen Mittel verfügt. Er sei daher als völlig mittellos zu betrachten. Zu Österreich bestünden keine wesentlichen familiären oder beruflichen Bindungen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Oktober 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 2000 auf Aufhebung des gegen ihn mit dem vorgenannten Bescheid erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 und § 114 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend seien. Dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juli 1995 sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im September 1994 als Tourist auf frischer Tat ertappt worden sei, als er versucht habe, zwei Trainingsanzüge mit Hilfe einer präparierten Tragetasche zu stehlen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sowie, dass er bereits am Tag zuvor zwei Jeanshosen gestohlen habe. Am 14. Juni 1995 habe er aus einer abgelegten Geldbörse S 7.620,-- entnommen und in weiterer Folge durch Gewaltanwendung versucht, mit dem Geldbetrag vom Tatort zu fliehen. Auf Grund dieses strafbaren Verhaltens und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei das Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers hätten dabei Berücksichtigung gefunden.

Nach Abschiebung in seine Heimat sei der Beschwerdeführer am 22. Februar 1998 nach Österreich zurückgekehrt. Er sei am 3. März 1998 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden, weswegen sein Arbeitgeber am 5. Dezember 1998 vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- rechtskräftig bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder in sein Heimatland abgeschoben worden.

Den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes begründe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die gerichtliche Verurteilung vom 27. Mai 1995 seit Juli 2000 getilgt wäre. Er wäre nicht mittellos gewesen, zumal im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sein Cousin in Österreich gelebt hätte, von dem er finanziell unterstützt worden wäre. Seine langjährige Freundin würde in Österreich leben und er würde beabsichtigen, sie zu heiraten. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes würde daher einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen.

Die belangte Behörde führte weiter aus, das vorliegende Aufenthaltsverbot hätte auch nach den Bestimmungen des FrG erlassen werden können. Die im § 36 Abs. 1 leg. cit. normierte Annahme sei gerechtfertigt. In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hätte die Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Das Aufenthaltsverbot hätte sich auch im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. als zulässig erwiesen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, könne nicht überprüft werden. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer bisher unterlassen, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nachzuweisen. Auch in seiner Berufung habe er lediglich ausgeführt, dass ihn seine langjährige in Österreich lebende Freundin finanziell unterstützen würde. Damit könne er aber weder nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stünden noch belegen, dass eine andere Person (Lebensgefährtin) auf Grund einer tragfähigen Verpflichtungserklärung den erforderlichen Unterhalt sicher stellen könne. Im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (19. Oktober 1995) sei die gegenständliche Verurteilung noch lange nicht getilgt gewesen, weshalb der auf § 36 Abs. 3 erster Satz FrG bezugnehmende Einwand des Beschwerdeführers ins Leere ginge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne keine Rede davon sein, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zu seinen Gunsten geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe mehrmals in fremdes Eigentum eingegriffen, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden sei. Er sei ungeachtet des Aufenthaltsverbotes nicht freiwillig ausgereist. Auf Grund einer späteren illegalen Einreise habe er noch ein weiteres Mal abgeschoben werden müssen. Darüber hinaus sei er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes bei einer gesetzwidrigen Beschäftigung betreten worden. Durch dieses Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer deutlich unter Beweis gestellt, dass sein Aufenthalt nach wie vor eine massive Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen darstelle. Die Interessenlage habe sich daher weiter zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben. Daran könne auch das Vorbringen, er beabsichtige, seine langjährige Freundin zu ehelichen, nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes von vornherein nicht damit rechnen können, mit seiner Freundin ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet führen zu können. Das Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes erweise sich weiterhin als dringend geboten und auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Da der Beschwerdeführer auch keine besonderen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dargelegt habe, könne es auch nicht im Rahmen des der Behörde auch bei der Beurteilung nach § 44 leg. cit. zukommenden Ermessens aufgehoben werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach der Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 3 FrG sind (auf der Grundlage früher geltender Bestimmungen erlassene) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (mit 1. Jänner 1998) noch nicht abgelaufen sind, auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten erlassen werden können. Aufenthaltsverbote sind somit dann aufzuheben, wenn sie bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt ihrer Verhängung nicht hätten erlassen werden dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 99/18/0205, mwN).

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine langjährige Freundin sei österreichische Staatsbürgerin, lebe in Österreich und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Es könne ihr nicht zugemutet werden, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, um in der Heimat des Beschwerdeführers mit diesem zu leben. Er verfüge daher über "nicht unabsprechbare familiäre Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet." Auf Grund der Tatsache, dass er sich seit mehreren Jahren wohlverhalten habe und beabsichtige, mit seiner langjährigen Freundin gemeinsam im österreichischen Bundesgebiet zu leben, seien die privaten Interessen an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers jedenfalls höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen an einer Beibehaltung desselben. Seine Freundin gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach und verdiene S 15.000,-- zuzüglich S 1.500,-- Trinkgeld, sodass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr nach Österreich hinreichend gesichert sei. Das Aufenthaltsverbot hätte daher nach den Bestimmungen des FrG nicht erlassen werden können und die belangte Behörde hätte es gemäß § 114 Abs. 3 FrG aufheben müssen.

1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen Umstände anspricht, die nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten sind, werden diese im Licht des § 44 FrG zu beurteilen sein (siehe unten 2.). Im Übrigen ist im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1995 auch bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 19. Oktober 1995 der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht. Wegen der geschilderten Straftaten des Beschwerdeführers wäre auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt gewesen, war doch der seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine nennenswerte Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können. Es ist auch nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die nach § 37 FrG durchzuführende Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen wäre. Die im angefochtenen Bescheid angegebenen, seinerzeit bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wären nämlich bei einer zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG durchgeführten Interessenabwägung nicht stärker ins Gewicht gefallen, als dies nach den inhaltsgleichen Regelungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 tatsächlich in Rechnung gestellt worden ist.

Auch bei fiktiver Geltung des § 36 Abs. 1 FrG hätte für die belangte Behörde entgegen der Beschwerde keine Veranlassung bestanden, von dem ihr nach dieser Gesetzesstelle bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

Die von der belangten Behörde im Grund des § 114 Abs. 3 FrG getroffene Beurteilung begegnet daher keinem Einwand.

2.1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Bei der Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG (weiterhin) zu treffen ist, sodass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich erscheint, um die vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 leg. cit. zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung das ihr im § 36 Abs. 1 leg. cit. eingeräumte Ermessen zu üben. Ein Antrag kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben.

2.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und deren strafgerichtliche Ahndung. Sie bringt indes vor (vgl. 1.2.), der Beschwerdeführer beabsichtige, seine langjährige Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, zu heiraten. Die besagte Freundin werde auch dafür sorgen, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr nach Österreich gesichert ist.

2.3. Dem besagten Aufenthaltsverbot liegt nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde insbesondere zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 1995 als Tourist nach Österreich eingereist ist und am 14. Juni 1995 wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahles - weswegen er später auch verurteilt wurde - festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer ist bereits im September 1994 als Tourist auf frischer Tat ertappt worden, als er versuchte, zwei Trainingsanzüge mit Hilfe einer präparierten Tragtasche zu stehlen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Bereits am Tag zuvor hatte er zwei Jeanshosen gestohlen. Am 14. Juni 1995 hat er schließlich aus einer abgelegten Geldbörse S 7.620,-- entnommen und in weiterer Folge durch Gewaltanwendung versucht, mit dem Geldbetrag vom Tatort zu fliehen. Entgegen der Beschwerdeansicht kann allein aus dem seit der Begehung dieser Straftaten verstrichenen Zeitraum nicht abgeleitet werden, dass die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nunmehr weggefallen oder wesentlich gemindert wäre, zumal sich der Beschwerdeführer auch in dem Zeitraum seit Erlassung des genannten Aufenthaltsverbotes nicht wohl verhalten hat. Er ist nach seiner Abschiebung am 22. Februar 1998 nach Österreich zurückgekommen, hat sich hier unrechtmäßig aufgehalten und ist bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden, weswegen sein Arbeitgeber rechtskräftig mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- belegt wurde. Der belangten Behörde ist ferner darin zuzustimmen, dass die bloße Ankündigung, die Freundin des Beschwerdeführers werde ihn in Österreich finanziell unterstützen, nicht ausreicht, um den im Gesetz (§ 36 Abs. 2 Z. 7 FrG) geforderten Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0147, und vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0075). Die mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verbundene Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kann daher auch nicht als weggefallen betrachtet werden.

2.4. Auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte im Rahmen der Beurteilung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, seine österreichische Freundin zu heiraten, das Aufenthaltsverbot aufheben müssen, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer ist bisher immer nur als Tourist nach Österreich eingereist und vermag an persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet weder eine nennenswerte Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes noch besondere familiäre oder sonstige Bindungen ins Treffen zu führen. Selbst wenn man von einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ausginge, so wäre die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung der Eigentumskriminalität und der Sicherung des wirtschaftlichen Wohls des Landes dringend geboten. Die Bindung zu seiner österreichischen Freundin beruht in Anbetracht der räumlichen Entfernung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht auf einer Lebensgemeinschaft. Die bloße Freundschaft des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin aber bewirkt keine nennenswerte Verstärkung seiner persönlichen Interessen an der Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahme. Das im bisherigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seiner Mittellosigkeit begründete öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegt daher im Rahmen der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG dessen persönliche Interessen an einem Aufenthalt in Österreich bei weitem.

2.5. Im Übrigen sind mit Blick auf das auch nach § 44 (iVm § 36 Abs. 1) FrG zu handhabende Ermessen weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die eine Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180234.X00

Im RIS seit

05.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten