Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Zur Annahme eines Nötigungs-Versuchs (§ 15 zu § 105 Abs 1 StGB) bedarf es nicht der wirklichen Erregung begründeter Besorgnisse beim Bedrohten in Ansehung einer Verwirklichung des ihm angedrohten Übels durch den Täter, sofern nur dessen Vorsatz (auch) darauf abzielt und die Drohung objektiv dazu geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090491Dokumentnummer
JJR_19870512_OGH0002_0100OS00033_8700000_001