RS OGH 1987/5/13 3Ob12/87, 3Ob233/00m, 3Ob96/13h, 3Ob206/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1987
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Norm

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VA
EO §37 D
EO §37 K
EO §39 I
EO §39 IIIA
EO §39 IVE
EO §307

Rechtssatz

Eine Forderungsexekution ist nicht schon beendet, wenn der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den §§ 307 EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat, sondern erst dann, wenn dieser Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 12/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 3 Ob 12/87
    Veröff: JBl 1987,666 = RZ 1987/67 S 251
  • 3 Ob 233/00m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 233/00m
    Beisatz: Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Diese Gewissheit kann sich nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben. (T1)
  • 3 Ob 96/13h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 96/13h
    Auch; Beisatz: Beendigung einer Forderungsexekution, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. (T2)
  • 3 Ob 206/15p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 206/15p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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