RS OGH 1987/5/13 1Ob582/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1987
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Norm

RAO §45

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer ist von der Rechtswirksamkeit des Umbestellungsbescheides an nicht mehr zur Vertretung und damit auch nicht mehr zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt. Ein vom enthobenen Vertreter dennoch eingebrachtes Rechtsmittel ist unwirksam und zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072353

Dokumentnummer

JJR_19870513_OGH0002_0010OB00582_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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