Norm
RAO §45Rechtssatz
Der Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer ist von der Rechtswirksamkeit des Umbestellungsbescheides an nicht mehr zur Vertretung und damit auch nicht mehr zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt. Ein vom enthobenen Vertreter dennoch eingebrachtes Rechtsmittel ist unwirksam und zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072353Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00582_8700000_002