RS OGH 1987/5/13 1Ob5/87 (1Ob6/87), 1Ob250/99t, 1Ob44/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1987
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Norm

ABGB §443
ABGB §477
WRG §22
WRG §60
WRG §111

Rechtssatz

Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist; die bloße Wiedergabe einer Parteienerklärung im auch Rechte an fremdem Grund voraussetzenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde genügt hingegen nicht. Die Bestimmung des § 22 Abs 1 WRG betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 5/87
    SZ 60/84
  • 1 Ob 250/99t
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 250/99t
    nur: Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist. Die Bestimmung des § 22 Abs 1 WRG betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund. (T1)
  • 1 Ob 44/13x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 44/13x
    Vgl auch; Beisatz: Ein Zwangsrecht bindet den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft, ohne dass es einer Einverleibung des Zwangsrechts oder einer Ersitzung des Rechts durch den Wasserberechtigten bedürfte. Zwangsrechtsbescheide haben dingliche Wirkung; das heißt, sie binden auch die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Bescheidadressaten. Ob diese vom Zwangsrechtsbescheid bzw vom Bestand des Zwangsrechts Kenntnis haben oder nicht, ist dabei ohne Belang. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011269

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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