Norm
ABGB §443Rechtssatz
Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist; die bloße Wiedergabe einer Parteienerklärung im auch Rechte an fremdem Grund voraussetzenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde genügt hingegen nicht. Die Bestimmung des § 22 Abs 1 WRG betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2013